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Feld 1: | [ Formular ] | |
Tragen Sie hier bitte die vollständige Postanschrift
ein, an die wir unsere Schreiben schicken sollen. Diese Zustellungs-Adresse kann ggf. von der Anschrift des Anmelders abweichen. Denken Sie daran, dass mit der Absendung unserer Mitteilungen an die von Ihnen genannte Adresse wichtige Fristen in Gang gesetzt werden können - stellen Sie daher unbedingt sicher, dass Sie oder Ihr Vertreter auch tatsächlich unter dieser Adresse erreichbar sind. |
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Feld TELEFAX vorab: | [ Formular ] | |
Wenn Sie Ihre Anmeldung vor der Versendung als Briefpost
bereits per FAX an uns schicken, kreuzen Sie dieses Feld
unbedingt an. Tragen Sie daneben auch bitte das Datum ein, an
dem sie das FAX abschicken. Sie helfen uns damit
Doppelanmeldungen zu vermeiden und die Unterlagen zusammen zu
führen.
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Feld 2: | [ Formular ] | |
Tragen Sie hier bitte Ihr internes Geschäftszeichen
(soweit vorhanden), sowie Ihre Telefonnummer(n),
Telefaxnummer und das aktuelle Datum ein.
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Feld 3: | [ Formular ] | |
Kreuzen Sie hier bitte an, wer in Feld 1 benannt worden
ist: Anmelder ist derjenige, für den die Marke eingetragen werden soll. Zustellungsbevollmächtigter ist die Person, die berechtigt ist, unsere Schreiben in Empfang zu nehmen.
Vertreter ist bspw. Ihr Patent- oder Rechtsanwalt,
den Sie bevollmächtigt haben, das
Markeneintragungs-Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt durchzuführen.
Bitte beachten Sie: |
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Feld 4: | [ Formular ] | |
WICHTIG! |
Der Anmelder muss in jedem Fall angegeben werden.
Ansonsten ist Ihre Anmeldung noch nicht wirksam und
sichert Ihnen deshalb auch noch nicht den Zeitrang des
Anmeldetags. |
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Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen. Wenn Sie die Marke für Ihre Firma anmelden wollen, geben Sie bitte die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung sowie die vollständige Anschrift Ihres Unternehmens an. Wenn Sie die Marke für einen eingetragenen Verein anmelden, geben Sie bitte den registrierten Vereinsnamen und die vollständige Anschrift an.
Für Vereine, die nicht im Vereinsregister registriert sind, kann grundsätzlich keine Marke angemeldet werden. Es bleibt Ihnen dann aber immer noch die Möglichkeit, die Marke unter Ihrem eigenen Namen anzumelden. Wenn die Anmeldung für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) erfolgen soll, müssen die Namen aller Gesellschafter und ihre jeweilige Anschrift angegeben werden (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 MarkenV). Eine GmbH ist grundsätzlich bereits im Gründungsstadium (GmbH i.G.), nämlich nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages markenrechtsfähig und kann als Markeninhaberin in das Register eingetragen werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, dass Sie mit der Anmeldung eine unbeglaubigte Abschrift des notariellen Gesellschaftsvertrages einreichen. Nach der Eintragung ins Handelsregister beantragen Sie dann bitte die Umschreibung der Anmeldung bzw. der Marke auf die GmbH und fügen diesem Antrag einen unbeglaubigten Handelsregisterauszug bei. Soweit für die Markenanmeldung ein Vertreter (in der Regel Patent- oder Rechtsanwälte) tätig werden soll, tragen Sie bitte die Bezeichnung der Kanzlei und deren Anschrift ein. Beachten Sie bitte: Juristische Personen (wie zum Beispiel eine GmbH oder eine AG) können nicht Vertreter sein. Bitte vergessen Sie auch nicht, uns Adressen- und Namensänderungen umgehend mitzuteilen.
Die Spalte wird von den Mitarbeitern des Deutschen Patent- und Markenamts ausgefüllt. |
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Feld 5: | [ Formular ] | |
WICHTIG! | Die Anmeldung muss in jedem Fall die Wiedergabe der Marke enthalten. Ansonsten ist Ihre Anmeldung noch nicht wirksam und sichert Ihnen deshalb auch noch nicht den Zeitrang des Anmeldetags. | |
Stellen Sie hier die gewünschte Marke dar, so wie sie eingetragen werden soll. Wenn der Platz dafür nicht ausreicht, fügen Sie die Darstellung als Anlage bei.
Bitte beachten Sie:
Wenn Ihre Marke nicht schwarz/weiß, |
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Feld 6: | [ Formular ] | |
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern,
Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen,
die sich mit der vom DPMA verwendeten Druckschrift
"Courier" darstellen lassen.
Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von
Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die
grafisch gestaltet sind (beispielsweise in einer
bestimmten Schriftart oder Farbe) bzw. in einer von Ihnen
festgelegten Zeilenfolge angeordnet sein sollen (Beispiel:
Sie melden eine aus mehreren Wörtern bestehende Marke
an, die in einer bestimmten Zeilenanordnung dargestellt
werden soll, wie etwa
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile) Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken (wie beispielsweise die Kühlerfigur von Rolls-Royce), d.h. sie bestehen aus einem dreidimensionalen Gegenstand. In diesem Fall reichen Sie bitte zweidimensionale Abbildungen des betreffenden Gegenstandes ein. Kennfadenmarken sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.
Hörmarken sind akustische, hörbare
Marken, die aus Tönen bestehen, also beispielsweise
eine kurze Melodie. Sonstige Markenform: Dieses Feld müssen Sie ankreuzen, wenn Ihre Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann.
Bitte beachten Sie:
HINWEIS: |
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TIPP: |
Um Widersprüche so weit wie möglich
auszuschließen, sollten Sie bereits vor Anmeldung
Ihrer Marke feststellen, ob es Ihre
"Wunschmarke" schon gibt.
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Feld 7: | ||
Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine
schnellere Entscheidung des Prüfungsverfahrens
herbeizuführen. Für diese beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von EUR 200 (Gebührencode 331 500) zu entrichten. Der Antrag gilt allerdings als zurückgenommen, wenn diese Gebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung Ihres Antrags gezahlt wird. |
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Feld 8: | ||
WICHTIG! |
Die Anmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der von Ihnen vorgesehenen Waren und/oder Dienstleistungen enthalten. Ansonsten ist Ihre Anmeldung noch nicht wirksam und sichert Ihnen deshalb auch noch nicht den Zeitrang des Anmeldetags. |
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Tragen Sie hier bitte diejenigen Waren und Dienstleistungen ein, die Sie mit Ihrer Marke kennzeichnen wollen. Je nachdem wieviel Platz Sie dafür benötigen, können Sie dem Antragsformular weitere Seiten anhängen. Kreuzen Sie in diesem Fall bitte den Punkt "s. Anlage" an. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund internationaler Vereinbarung in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für Ihre Anmeldung zu zahlen ist.
Bitte achten Sie darauf, Ihre Waren und
Dienstleistungen genau zu benennen, damit wir sie
eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse
zuordnen können. Nicht hinreichend bestimmt sind
beispielsweise Begriffe wie "Zubehör" oder
"Systeme" -
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer
amtlichen Empfehlungsliste (W 7733.34) zur Klasseneinteilung
der Waren und Dienstleistungen. Zulässige Waren- und Dienstleistungsbegriffe finden Sie außerdem in der " Alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza ".
Bitte beachten Sie: Nachdem Sie Ihre Anmeldung bei uns eingereicht haben, können Sie die Liste Ihrer Waren und/oder Dienstleistungen nicht mehr erweitern! Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.
Wichtig: |
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Feld 8b: | ||
Die Geschäftsverteilung der Markenstellen richtet sich
nach der jeweiligen Leitklasse der eingereichten Anmeldungen.
Als Anmelder haben Sie die Möglichkeit, eine Leitklasse
vorzuschlagen, müssen es aber nicht. Ihr Vorschlag ist
für die weitere Bearbeitung zwar nicht verbindlich, in
aller Regel können wir ihren Vorschlag jedoch
berücksichtigen.
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Feld 9: | ||
Eine Kollektivmarke ist ein Verbandszeichen, mit dem ein Verband Markenschutz für seine Mitgliedsunternehmen erlangen kann.
Deshalb kommt die Anmeldung einer Kollektivmarke
nur für Bei Anmeldung einer Kollektivmarke sind die Vorschriften der §§ 97 ff MarkenG zu beachten. Die Anmeldegebühr beträgt bei Kollektivmarken EUR 900 (Gebührencode 331 200), einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen; für jede weitere Klasse zusätzlich EUR 150 (Gebührencode 331 400) |
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Feld 10: | ||
Maßgeblich für die Bestimmung der
Priorität bzw. des Zeitrangs einer Marke ist in aller
Regel der Tag des Eingangs der Anmeldeunterlagen beim
Deutschen Patent- und Markenamt. (1) Ausländische Priorität
Nur wenn Ihre Marke bereits im Ausland angemeldet oder
registriert wurde, Kreuzen Sie in diesem Fall bitte das Feld "ausländische Priorität" an und nennen Sie den Anmeldetag, den Staat und das Aktenzeichen der ausländischen Voranmeldung. (2) Ausstellungspriorität
Nur wenn Sie Ihre Marke bereits auf einer Ausstellung
gezeigt haben, Kreuzen Sie dann bitte das Feld "Austellungspriorität" an und geben Sie den Namen der betreffenden Ausstellung oder Messe, sowie den Tag der erstmaligen Zurschaustellung an. |
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Feld 11: | ||
Nur wenn Ihre Marke bereits im Ausland in einem
Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft
(PVÜ) registriert wurde, Der Telle-quelle-Schutz ist allerdings nur für wenige Anmeldungen relevant. Bitte lassen Sie sich deshalb ggf. von einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten. |
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Feld 12: | ||
Die Gebühr für Ihre Anmeldung ist mit Antragstellung in voller Höhe zu entrichten. Für die Zahlung der Gebühr können Sie eine der auf dem Anmeldeformular aufgeführten Zahlungsweisen wählen. WICHTIG: Mit der Empfangsbestätigung erhalten Sie eine Gebührenbenachrichtigung. Die darin ausgewiesenen Anmelde- und Klassengebühren, die für Ihre Anmeldung fällig sind, müssen innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung Ihrer Anmeldung gezahlt werden, sonst gilt Ihre Anmeldung ganz oder teilweise als zurückgenommen. Eine weitere Zahlungsaufforderung oder Mahnung erfolgt nicht.
Beachten Sie bitte: NEU: Gebührenmarken und Schecks sind ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr als Zahlungsmittel zugelassen! WICHTIG: Nach den gesetzlichen Vorgaben verfallen die Anmelde- und Klassengebühren mit der Zahlung und können deshalb (auch im Falle der Zurücknahme oder der Zurückweisung Ihrer Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse) grundsätzlich nicht mehr zurückgezahlt werden! |